ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Angebote des Systemhauses M-CR GmbH, Auf der Heide 10, 56593 Güllesheim (nachfolgend „Systemhaus M-CR GmbH“) richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Allein diese sind Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen des Systemhauses M-CR GmbH. Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Vertrag vereinbart.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden erst und ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung des Systemhauses M-CR GmbH wirksam.

Die Angestellten des Systemhauses M-CR GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

Angebot / Vertragsabschluss
(1) Das Systemhaus M-CR GmbH erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung
und des jeweiligen Einzelvertrages, der über die jeweilige Leistung geschlossen wird.
(2) Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot an das Systemhaus M-CR GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar.
Aufträge werden erst und hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts allein nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung des Systemhauses M-CR GmbH verbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Systemhaus M-CR GmbH die verbindliche Bestellung des Kunden durch Lieferung oder Leistung annimmt, oder indem das Systemhaus M-CR GmbH dem Kunden die Annahme in Textform durch eine gesonderte Mitteilung bestätigt. Das Systemhaus M-CR GmbH ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen.

(3) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringfügige technische Änderungen oder Abweichungen in Qualität und Ausführung,
soweit diese nicht einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.

Preise / Zahlung / Verzug
(1) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine Nettopreise in EURO und verstehen sich ohne Kosten für Fracht, Transport,
Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Soweit nicht anders vereinbart,
gilt der am Tag der Lieferung allgemein gültige Listenpreis des Systemhauses M-CR GmbH.

(2) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen des Systemhauses
M-CR GmbH angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn diese von dem Systemhaus M-CR GmbH in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kunde nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist. Von dem Systemhaus M-CR GmbH dem Kunden eingeräumte oder vereinbarte Zahlungsziele kann das Systemhaus M-CR GmbH jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

(3) Dem Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel, Schecks und andere
Anweisungspapiere werden nur erfüllungshalber angenommen und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Skontierbarkeit.

(4) Werden dem Systemhaus M-CR GmbH Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so steht
dem Systemhaus M-CR GmbH auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende
Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der Kunde mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, ist das Systemhaus
M-CR GmbH berechtigt, die gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte ist das Systemhaus M-CR GmbH im Verzugsfalle
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren oder weiteren Schadens bleibt dem Systemhaus M-CR GmbH vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen des Systemhauses M-CR GmbH aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.

(5) Kostenvoranschläge sind Arbeitszeit und die Leistung kostenpflichtig. Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem Kunden
entsprechend dem allgemein gültige Listenpreis des Systemhauses M-CR GmbH gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde
nach erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.

Lieferung / Versand
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Systemhaus M-CR GmbH ist berechtigt, jederzeit von einem
anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern. Die jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend. Teillieferungen und Teilleistungen
durch das Systemhaus M-CR GmbH sind zulässig.

(2) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vorlieferanten, hat das Systemhaus M-CR GmbH nicht zu vertreten und
berechtigen die Systemhaus M-CR GmbH, Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine angemessen zu
verlängern. Das Systemhaus M-CR GmbH ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung. Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.

(3) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag zulaufen, an dem
Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Kunde und dem Systemhaus M-CR GmbH schriftlich vorliegt. Sie gelten mit Anzeige der
Versandbereitschaft und bei Versendung der Ware als eingehalten. Sie verlängern sich unbeschadet der Rechte des Systemhauses M-CR GmbH aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, während dessen der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug ist.

Liefertermine gelten ausschließlich unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eigenbelieferung des Systemhauses M-CR GmbH sowie dem Ausschluss der Haftung des Systemhauses M-CR GmbH für leichte Fahrlässigkeit.

(4) Sofern eine verbindliche Lieferzeit angegeben oder vereinbart worden ist und diese wider Erwarten vom Systemhaus M-CR GmbH nicht
eingehalten werden kann, wird das Systemhaus M-CR GmbH den Kunden umgehend über die Lieferverzögerung informieren. Soweit dem
Systemhaus M-CR GmbH dies bekannt ist, wird dem Kunden in dieser Information der neue Liefertermin genannt. Beruht die Lieferverzögerung auf einem Umstand, den das Systemhaus M-CR GmbH zu vertreten hat, steht es dem Kunden frei, auf die Ware zu warten oder die Bestellung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung werden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seite des Systemhauses M-CR GmbH oder eines deren Vorlieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse stellen keinen von Systemhaus M-CR GmbH zu vertretenden Grund im Sinne vorstehenden Absatzes dar und verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

(5) Soweit das Systemhaus M-CR GmbH die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, ist der Kunde verpflichtet, dem
Systemhaus M-CR GmbH zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Frist von
wenigstens drei Wochen, es sei denn, eine kürzere Frist wäre aufgrund der Umstände des Liefergegenstandes ausreichend. Ohne Setzung einer
Nachfrist ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus vom Systemhaus M-CR GmbH nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Kunden auf diesen über. Bereitgestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Nimmt der Kunde nach Ablauf dieser Frist die Ware nicht an, auch nicht innerhalb einer vom Systemhaus M-CR GmbH gesetzten Nachfrist oder verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig die Annahme, so kann das Systemhaus M-CR GmbH Schadensersatz wegen entstandener Mehraufwendungen oder der Lagerkosten fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

(6) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann das Systemhaus M-CR GmbH
nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt
die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist das Systemhaus M-CR GmbH berechtigt, den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung reihändig zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt / Sicherung
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Systemhauses M-CR GmbH erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum gelieferter Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn
Bezahlung für bestimmte, bezeichnete Waren erfolgt.

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung der vom Systemhaus M-CR GmbH gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrag vom Systemhaus M-CR GmbH, ohne dass dem Systemhaus M-CR GmbH hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Systemhaus M-CR GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an das Systemhaus M-CR GmbH ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für das Systemhaus M-CR GmbH zu verwahren. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf an das Systemhaus M-CR GmbH übergeht und der Kunde den schriftlichen Vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer macht, dass das Eigentum an diesen erst nach vollständiger Bezahlung dieser Vorbehaltsware an das Systemhaus M-CR GmbH auf seinen Abnehmer übergeht. Von einer vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Eigentumsübergang auf den Abnehmer insofern nicht abhängig.

(3) Von einer Pfändung der Ware oder jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat der Kunde das Systemhaus
M-CR GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (4) Veräußert der Kunde die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Systemhauses M-CR GmbH die ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zum Höchstbetrag von 110 % der Forderungen des Systemhauses M-CR GmbH an dieses ab. Von der Abtretung sind solche Forderungen ausgenommen, die im Rahmen branchenüblichen Eigentumsvorbehalts Dritten zustehen. Soweit die Summe der Außenstände des Kunden den von der Abtretung erfassten Höchstbetrag übersteigt, erstreckt sich die Abtretung auf die Außenstände in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für das Systemhaus M-CR GmbH aufzubewahren und sofort an das Systemhaus M-CR GmbH
abzuführen. Wenn und soweit die an das Systemhaus M-CR GmbH abgetretenen Forderungen den Betrag von 110 % der Forderungen des
Systemhauses M-CR GmbH gegen den Kunden nicht erreichen, tritt dieser zur Auffüllung hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag an das Systemhaus M-CR GmbH ab
und ermächtigt das Systemhaus M-CR GmbH zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit Forderungen des Systemhauses M-CR GmbH gegen den Kunden bestehen.

Gewährleistung / Verjährung
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Systemhaus M-CR GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann das Systemhaus M-CR GmbH keine Gewährleistung übernehmen. Von der Gewährleistungspflicht auch nicht umfasst sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer
Gewährleistungspflicht ist das Systemhaus M-CR GmbH zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der
Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso für Schäden, die auf die Verwendungvon Fremdzubehör zurückzuführen sind.

(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist das Systemhaus M-CR GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl
zur Abwendung des Nachbesserungsanspruchs des Kunden berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Besteht über die Höhe der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der durch die IHK Koblenz bestimmt wird. Im
Falle des Rücktritts, der schriftlich gegenüber dem Systemhaus M-CR GmbH erklärt werden muss, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben, der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis x [(durchschnittliche Nutzungsdauer - gewichtete Nutzungen des Kunden oder Dritter) ./. durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde darüber hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf das negative Interesse des Kunden beschränkt.

(3) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß angezeigter Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

(4) Im Falle eines behaupteten Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der
Übergabe der Ware an ihn vorhanden war. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht dazu, den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung zurückzubehalten.

(5) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate
ab Erhalt der Ware. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom Systemhaus M-CR GmbH oder deren gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung vom
Systemhaus M-CR GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

(6) Gewährleistungsverpflichtungen des Systemhauses M-CR GmbH beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als
solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vom Systemhaus M-CR GmbH vor.

(7) Rückgriffe des Unternehmers gegen das Systemhaus M-CR GmbH wegen Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Forderungen des Verbrauchers erfolgt sind.
Die Rückgriffsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum des Systemhauses M-CR GmbH.
(8) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur, Paketdienste
usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt die Einhaltung von Ausschlussfristen z.B. nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.

(9) Der bei der Lieferung von Waren von dem Systemhaus M-CR GmbH zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch in den Fällen, in den Waren unter Eigenmarken vom Systemhaus M-CR GmbH geliefert werden. (10) Soweit eine Garantie durch das Systemhaus M-CR GmbH erfolgt, gilt diese nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt das Systemhaus M-CR GmbH weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.

Haftung
(1) Das Systemhaus M-CR GmbH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Systemhauses M-CR GmbH, deren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht
von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Systemhauses M-CR GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet das Systemhaus M-CR GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet das Systemhaus
M-CR GmbH nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

(2) Das Systemhaus M-CR GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu
gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf
(Kardinalpflichten). Die Haftung für solche Ansprüche ist auf den jeweils typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

Rückgaben / Rücksendungen
(1) Von dem Systemhaus M-CR GmbH gelieferte Ware wird nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das Systemhaus M-CR GmbH zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem
Zustand befinden und originalverpackt und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.).

(2) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens EURO 15,-) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Es bleibt dem
Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Systemhaus M-CR GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücksendungen an das Systemhaus M-CR GmbH, die nach der Zustimmung durch das Systemhaus M-CR GmbH vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware. Die Sendungen müssen dem Systemhaus M-CR GmbH frei von allen  Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten (z.B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.

Datenschutz
(1) Das Systemhaus M-CR GmbH beachtet die Regeln der Datenschutzgesetze und nimmt auch im Interesse des Kunden den Schutz der persönlichen Daten ernst. Personenbezogene Daten werden vom Systemhaus M-CR GmbH ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung des Kunden verwendet. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter gespeichert und verarbeitet.

(2) Das Systemhaus M-CR GmbH erhebt und verwendet personenbezogene Daten seiner Kunden und Geschäftspartner grundsätzlich nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betreffenden Person. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.

(3) Soweit für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt wird, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Verarbeitung von  personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.
Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage. Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Systemhauses M-CR GmbH oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

(4) Das Systemhaus M-CR GmbH gibt die personenbezogenen Daten ihrer Kunden und Geschäftspartner einschließlich des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung der jeweils betroffenen Person an Dritte weiter.
Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Daten an Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Kundendaten benötigen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Name, Adressdaten und bei verlangter Anvisierung um die Telefonnummer des jeweiligen Empfängers einer Lieferung. Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich an das jeweils beauftragte Versand-/Speditionsunternehmen. In jedem Fall beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.

(5) Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden vom Systemhaus M-CR GmbH gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.

(6) Als von der Erhebung oder Speicherung personenbezogener Daten betroffene Person haben Sie jederzeit das Recht auf kostenfreie Auskunft über die bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Recht auf Widerspruch, das Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen sowie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Eine detaillierte Auflistung der Ihnen zustehenden Ansprüche finden Sie in der Datenschutzbestimmung des Systemhauses M-CR GmbH unter https:/www.m-cr.de/M-CR/datenschutz/.

Verschiedenes / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(2) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Das Systemhaus
M-CR GmbH.

(3) Erfüllungsort ist Güllesheim.

(4) Bei Verträgen mit Kaufleuten, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Koblenz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Das Systemhaus M-CR GmbH ist unabhängig hiervon berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.
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